Bauleitplanung

7. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Einhaus
hier: Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Einhaus hat in ihrer Sitzung am 09.10.2023 die Aufstellung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes Nr. 7 für das Gebiet südlich der Bebauung Hauptstraße Hausnummer 19-29 (ungerade) sowie der Bebauung an der Straße „Am Bringenbusch“ und nordwestlich der Bebauung Hauptstraße Hausnummer 13 und 13a in westlicher Ortsrandlage in der Gemeinde Einhaus gelegen, beschlossen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 möchte die Gemeinde Einhaus der anhaltend hohen Nachfrage nach Wohnbauland in der Gemeinde aktiv begegnen und die planungsrechtlichen Grundlagen zur Entwicklung eines attraktiven Wohngebietes schaffen. Das Gebiet soll als Wohnbaufläche (W) im Flächennutzungsplan dargestellt bzw. als Allgemeines Wohngebiet (WA) im Bebauungsplan ausgewiesen werden.

Bisher wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Einhaus im Verfahren nach § 13b BauGB verfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Gründen der Entscheidung vom 18. Juli 2023 (4 CN 3.22) die Unvereinbarkeit des § 13b BauGB mit dem Recht der Europäischen Union, genauer mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) angenommen. Der Befund der Unionsrechtswidrigkeit in den Entscheidungsgründen hat Präjudizwirkung, die sich auf weitere Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage des § 13b BauGB auswirkt.

Die Unanwendbarkeit des § 13b BauGB hat zunächst zur Folge, dass für die betroffenen Bebauungspläne im bisherigen Außenbereich keine anwendbare Rechtsgrundlage existiert, auf die die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gestützt werden könnte. Nach § 13b BauGB begonnene laufende Planverfahren sind daher entweder abzubrechen oder auf ein reguläres Bauleitplanverfahren umzustellen, für das sämtliche Verfahrensmodifikationen auf der Grundlage des § 13b BauGB nicht greifen.

Die Gemeinde hat sich dazu entschlossen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 weiter zu verfolgen. Die Aufstellung erfolgt nunmehr in einem regulären Verfahren mit allen nach Baugesetzbuch erforderlichen Beteiligungsschritten, einschließlich der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, welche in Form des Umweltberichtes gesonderter Teil der Begründung wird.

Die bereits durchgeführte frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden wiederholt. Die Aufstellung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren.

Mit der Vorbereitung und der Durchführung des Verfahrens wurde das Planungsbüro PROKOM Stadtplaner und Ingenieure GmbH, Lübeck, beauftragt.

Zur Darstellung und Erläuterung des Planungsvorhabens sind folgende Unterlagen verfügbar:

Die Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB werden innerhalb eines Monats, spätestens jedoch bis zum 19.04.2024, per Post an das Ingenieurbüro PROKOM Stadtplaner + Ingenieure GmbH, Elisabeth-Haseloff-Straße 1, 23564 Lübeck, oder per E-Mail an luebeck@prokom-planung.de erbeten.

Für evtl. Rückfragen steht das von der Gemeinde beauftragte Planungsbüro PROKOM Stadtplaner + Ingenieure GmbH, Lübeck, Herr Borchers, Tel.: 0451 / 6 10 20 26 zur Verfügung.