Fortschreibung/Überprüfung (2023/24) des Lärmaktionsplans der Gemeinde Fredeburg
Fortschreibung/Überprüfung (2023/24) des Lärmaktionsplans der Gemeinde Fredeburg
Der im Jahre 2014 seitens der Gemeinde Fredeburg im Rahmen der Umsetzung der 2. Stufe der EG-Umgebungslärmrichtlinie (EU-Richtlinie Nr. 49/2002) und der nationalen Folgevorschrift (§ 47d BImSchG) erstellte Lärmaktionsplan nebst ergänzendem Bericht für das Gemeindegebiet Fredeburg wurde im Jahr 2024 fortgeschrieben/überprüft. Der Entwurf der Fortschreibung/Überprüfung (2023/24) wurde in der Sitzung der Gemeindeversammlung der Gemeinde Fredeburg am 26.09.2024 gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Dieser Beschluss wird hiermit bekanntgemacht.
Zur Gelegenheit der Information und der Mitwirkung der Öffentlichkeit liegt die Fortschreibung/Überprüfung 2023/24) des Lärmaktionsplans für die Gemeinde Fredeburg nunmehr in der Zeit vom 28.10.2024 bis einschließlich 29.11.2024 in der Amtsverwaltung Lauenburgische Seen, Fünfhausen 1, 23909 Ratzeburg, Zimmer 1.04, während der üblichen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung (montags, dienstags, donnerstags und freitags 08.30 bis 12.00 Uhr, sowie donnerstags von 15.00 bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können alle Interessierten die Fortschreibung/Überprüfung (2023/24) des Lärmaktionsplanes einsehen und eine Stellungnahme dazu abgeben.
Folgende Unterlagen liegen öffentlich aus:
- Entwurf des Vermerks zur vereinfachten Überprüfung des Larmaktionsplanes der Gemeinde Fredeburg vom 27.11.2014
- Entwurf der Fortschreibung/Überprüfung des Lärmaktionsplanes (2023/24) der Gemeinde Fredeburg
Während der Auslegungsfrist können alle Interessierten die Fortschreibung/Überprüfung (2023/24) des Lärmaktionsplans der Gemeinde Fredeburg einsehen und eine Stellungnahme dazu abgeben.
Das Ergebnis der Lärmkartierung 2022 ist einsehbar im DigitalerAtlasNord-Geoportal Umgebungslärm (LfU) unter https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/umgebungslaerm/index.html?lang=de#/
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt zu Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen (Artikel 13 DSGVO), das mit ausliegt.